Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das LAG Köln stellte zunächst fest, dass der Rückzahlungsanspruch des Klägers begründet war. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, mit dem Gehaltsanspruch aufzurechnen, weil die Voraussetzungen einer Aufrechnung nicht vorgelegen hätten. Dem Kläger sei nicht rechtzeitig ein Arbeitsverhältnis angeboten worden, so dass die Beklagte auf die Rückzahlung habe verzichten müssen.
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