Nr. | Verfahrensgegenstand |
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1. | Betriebsänderung/Personalabbau |
1.1 | Realisierung des Verhandlungsanspruchs: Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG wird ggf. unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen. |
1.2 | Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung: Ausgehend von II. Nr. 1.1 erfolgt eine Erhöhung nach der Staffelung von II. Nr. 14.7. |
2. | Betriebsratswahl |
2.1 | Bestellung des Wahlvorstands: Ausgehend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG kann abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen; bei zusätzlichem Streit über die Größe des Wahlvorstands bzw. Einzelpersonen: Erhöhung jeweils um 1/2 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. |
2.2 | Maßnahmen innerhalb des Wahlverfahrens (incl. einstweilige Verfügungen) z.B.: — Abbruch der Wahl: 1/2 Wert der Wahlanfechtung (siehe II. Nr. 2.3). — Zurverfügungstellung von Unterlagen (auch Herausgabe der Wählerlisten): 1/2 Hilfswert von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. |
2.3 | Wahlanfechtung (incl. Prüfung der Nichtigkeit der Wahl): ausgehend vom doppelten Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, Steigerung nach der Staffel gem. § 9 BetrVG mit jeweils 1/2 Hilfswert. |
3. | Betriebsvereinbarung |
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