II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die klagende Arbeitnehmerin war seit August 1989 bei der Beklagten beschäftigt. Im Oktober 2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2015. Ab dem 08.11.2014 bis zum 07.06.2015 war die Klägerin krankgeschrieben. Für die Zeit der Entgeltfortzahlung wies die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unstreitig nach. Ob sie danach Mitteilungen des Arztes für die Krankenkasse oder sonstige Nachweise über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit an die Arbeitgeberin weitergeleitet hatte, war zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls hatte die Klägerin die Beklagte nicht ausdrücklich darüber informiert, dass ihre Arbeitsunfähigkeit am 08.06.2015 endete. Die von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage hatte in der zweiten Instanz Erfolg, das Arbeitsverhältnis bestand also über den 31.05.2015 hinaus fort. In der Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist und nach Wiedergenesung hatte die Klägerin Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten bzw. Entgelt eines anderen Arbeitgebers. Die Klägerin verlangte nunmehr aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs die Zahlung von Entgelt für den Zeitraum vom 01.06.2015 unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes und des in diesem Zeitraum geflossenen Arbeitslosengeldes.