III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Für die Zeit ab Wiedergenesung konnte die Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin die Zahlung von Entgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs aus §§ 615, 296 BGB verlangen. Das tatsächliche Angebot der Arbeitsleistung war nach Auffassung des LAG entbehrlich, weil zur Bewirkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin eine Handlung der Arbeitgeberin erforderlich war und für diese Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Nach der seit 1984 ständigen Rechtsprechung des BAG ist die nach dem Kalender bestimmte, für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin notwendige Handlung der Arbeitgeberin die Zuweisung des Arbeitsplatzes, die Zurverfügungstellung des Arbeitssubstrats und die Ausübung des Direktionsrechts aus § 106 GewO. Dies alles hatte die Beklagte ab dem 01.06.2015 nicht getan - vielmehr hatte sie mit der Kündigung, deren Frist am 31.05.2015 abgelaufen war, zum Ausdruck gebracht, ab dem 01.06.2015 hierzu nicht mehr bereit zu sein.