Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Im unwirksam gekündigten Arbeitsverhältnis ist ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über seine Wiedergenesung zu unterrichten. Die Voraussetzungen der Einwendung aus § 297 BGB hat vielmehr der Arbeitgeber darzulegen, der aus dieser Rechte herleitet.
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