II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger arbeitete seit elf Jahren beanstandungsfrei bei einem Kanalbauunternehmen, das regelmäßig weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt, nachdem der Kläger den Geschäftsführer nach dessen wiederholter Kritik in einem Streitgespräch vor einem Kollegen als "Arschloch" bezeichnet und dabei gegen eine Kabeltrommel getreten hatte. Zudem hatte der Kläger sodann zusammen mit seinem Kollegen die Baustelle verlassen und war der Arbeit im weiteren Verlauf des Tages unentschuldigt ferngeblieben.

Das Arbeitsgericht Köln hatte die Kündigungsschutzklage vollumfänglich abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte teilweise, d.h. was die (Un-)Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung betrifft, Erfolg.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.01.2020