Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Eine außerordentliche Kündigung setzt auf der ersten Stufe voraus, dass das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers grundsätzlich geeignet sein kann, als wichtiger Grund eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Sodann müssen auf der zweiten Stufe die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und vor deren Hintergrund die Interessen beider Vertragsteile gegeneinander abgewogen werden. Nur wenn beide Stufen gegeben sind, ist die außerordentliche Kündigung wirksam.
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