II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger war bei der beklagten Fluggesellschaft als Pilot beschäftigt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses verfügte der Kläger nicht über die Lizenz für das bei der Beklagten eingesetzte Flugzeugmuster. Deshalb schlossen die Parteien einen Ausbildungsvertrag, der die Modalitäten der Schulung für den entsprechenden Flugzeugtyp regelte. Die Kosten (ca. 30.500 Euro) trug die Beklagte. Die in dem Vertrag vereinbarte Rückzahlungsklausel sah u.a. die Pflicht zur Rückzahlung der Kosten der Ausbildung vor, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem vom Kläger zu vertretenden Grund beendet würde.