IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Obgleich im Ergebnis die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht streitentscheidend war, zeigt die Entscheidung, welch essenzielle Bedeutung die von der Rechtsprechung ausgearbeiteten Grundsätze zu Rückzahlungsklauseln haben. Denn selbst wenn die Arbeitgeberin in dem konkreten Fall die Kündigung des Piloten nicht zu vertreten gehabt hätte, wäre sie aufgrund der vom LAG festgestellten Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht berechtigt gewesen - auch nicht im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung! -, von ihm die Rückzahlung der Ausbildungskosten zu verlangen. Die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung geht dahin, dass eine Rückzahlungsvereinbarung die Verpflichtung zur Rückzahlung der Fortbildungskosten nur für die Fälle vorsehen darf, in denen der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat. Bei der Formulierung der Rückzahlungsklauseln muss dieses Prinzip stets beachten werden. Die Rückzahlungsklausel muss deshalb präzise regeln, welche Fälle eine Rückzahlungspflicht auslösen (bzw. welche nicht). Es ist zweitrangig, welche Partei die Kündigung ausspricht. Eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung darf genauso wenig zu einer Rückzahlungspflicht führen wie eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die auf einem rechtswidrigen Verhalten des Arbeitgebers (wie hier: Missachtung des Arbeitszeitgesetzes) beruht.