II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger war ab dem 18.01.2016 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Zum 28.02.2019 wurde das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet. Im Aufhebungsvertrag hatten die Parteien festgehalten, dass die Urlaubsansprüche aus 2017 bis 2019 abgegolten werden. Der Resturlaub aus 2016 wurde als ausdrücklich strittig festgehalten. Unter Berufung auf die Entscheidungen des EuGH vom 06.11.20181) verlangte der Kläger auch die Abgeltung des für 2016 aus seiner Sicht noch offenen Urlaubs. Den Arbeitgeber habe danach die Obliegenheit getroffen, ihn über die Gefahr des Verfalls des Urlaubs zu unterrichten. Folge der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers sei, dass kein Verfall des Urlaubs eintrete.