III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Auffassung des LAG zu Recht abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe kein offener Urlaubsanspruch des Klägers mehr bestanden. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung sei der gesetzliche Mindesturlaub des Klägers für das Jahr 2016 nach durchgehender Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 31.03.2018 verfallen. Der Verfall des Urlaubsanspruchs sei nicht dadurch gehindert gewesen, dass der Arbeitgeber den Kläger nicht - wie es der EuGH seit der o.g. und vom Kläger zitierten Entscheidung aus November 2018 verlangt - aufgefordert habe, seinen Jahresurlaub zu nehmen und ihm klar und rechtzeitig mitgeteilt habe, dass der Urlaub anderenfalls verfallen würde. Hintergrund der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers sei es, zu verhindern, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch deshalb nicht wahrnimmt, weil der Arbeitgeber ihn hierzu nicht in die Lage versetzt hat.