II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Klägerin war seit 01.02.2006 als Haushaltshilfe im Privathaushalt des Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden kann.

Am 31.01.2018 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Grund hierfür war eine Krankmeldung der Klägerin, die der Beklagte als versuchte Erschleichung eines unbezahlten Urlaubs interpretiert hat. Die Klägerin war der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.03.2018, sondern erst zum 31.07.2018 beendet wurde. Grund dafür sei die Verlängerung der Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 2 BGB auf fünf Monate zum Ende des Kalendermonats wegen zwölfjährigen Bestands des Arbeitsverhältnisses.

Letzte redaktionelle Änderung: 28.11.2020