III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG führt aus, dass die ausgesprochene fristlose Kündigung zwar unwirksam war, weil kein Kündigungsgrund vorlag. Dennoch habe das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2018 geendet, weil die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten Frist von sechs Wochen zum Ende des Quartals umgedeutet werden könne. Die Verlängerung der Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht. Diese Norm gelte nicht für Arbeitsverhältnisse, auf deren Grundlage ausschließlich Leistungen im privaten Haushalt des Arbeitgebers erbracht werden. Nach § 622 Abs. 2 BGB gelten verlängerte Kündigungsfristen, wenn das Arbeitsverhältnis "in dem Betrieb oder Unternehmen" für eine bestimmte Zeit bestanden habe. Ein privater Haushalt sei aber weder ein Unternehmen noch ein Betrieb im Sinne dieser Vorschrift. Zudem sei ein Arbeitgeber, der einen Arbeitsvertrag allein für seinen Privathaushalt abschließt, kein Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB.