II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger war bei der Beklagten als Schlosser seit November 2010 beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 31.08.2015 zum 30.09.2015. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage war in erster Instanz erfolgreich. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zugleich, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Bereits zwei Tage nach der Urteilsverkündung verlangte der Kläger unter gleichzeitiger Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen die Weiterbeschäftigung. Am 21.08.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde ihn zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung weiterbeschäftigten. Am 31.08.2017 nahm der Kläger seine Arbeit auf, erkrankte allerdings bereits nach 1,25 Stunden und war in den darauffolgenden zehn Tagen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Auch im Zeitraum vom 27.09.2017 bis zum 30.10.2017 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte vergütete die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden, nicht aber die infolge von Arbeitsunfähigkeit und an gesetzlichen Feiertagen ausgefallene Arbeitszeit.

In der Berufungsinstanz schlossen die Parteien einen Vergleich und einigten sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund fristgemäßer arbeitgeberseitiger Kündigung aus betrieblichen Gründen zum 30.09.2015.