III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 EFZG noch auf Entgeltfortzahlung für die in der Zeit der Prozessbeschäftigung gelegenen Feiertage gem. § 2 EFZG habe.

Der Kläger sei in dem streitigen Zeitraum kein Arbeitnehmer i.S.d. EFZG gewesen. Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff sei vorliegend nicht anzuwenden, weil dieser nur dann in Betracht komme, wenn eine unionsrechtliche Regelung angewendet oder ein nationales Recht richtlinienkonform ausgelegt werden muss. Dies sei aber in Bezug auf das EFZG nicht der Fall. Es bleibe damit bei dem Arbeitnehmerbegriff i.S.d. § 611a BGB, wonach die Arbeitnehmereigenschaft nur dann besteht, wenn sich die Verpflichtung zur Arbeitsleistung aus einem Vertrag ergibt.