II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien führten vor dem ArbG Lübeck einen Rechtstreit betreffend die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Das Arbeitsgericht hatte die Klage mit Urteil vom 08.01.2020 abgewiesen. Gegen das ihr am 07.02.2020 zugestellte Urteil legte die Klägerin mit am (Montag) 09.03.2020 beim LAG eingegangenem Telefax-Schreiben Berufung ein. Zwei Tage später ging die Berufungsschrift im Original beim LAG ein.

Mit Verfügung vom 10.03.2020 hat das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Berufung nicht formgerecht eingelegt worden sei. Sie hätte als anwaltlich vertretene Partei ihr Rechtsmittel elektronisch einreichen müssen.

Letzte redaktionelle Änderung: 14.10.2020