I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Mit der Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 13.12.2019 hat das Land Schleswig-Holstein die Pflicht zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs eingeführt. Damit gilt § 46g ArbGG in Schleswig-Holstein bereits seit 01.01.2020 und nicht erst ab 01.01.2022.

Letzte redaktionelle Änderung: 14.10.2020