Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Mit der Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 13.12.2019 hat das Land Schleswig-Holstein die Pflicht zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs eingeführt. Damit gilt § 46g ArbGG in Schleswig-Holstein bereits seit 01.01.2020 und nicht erst ab 01.01.2022.
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