Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
In Schleswig-Holstein ist § 46g ArbGG bereits ab 01.01.2020 in Kraft und daher zwingend zu beachten. Damit dürfen die vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen nur noch als elektronisches Dokument übermittelt werden, sofern der Rechtstreit durch einen Rechtsanwalt geführt wird. Die Pflicht gilt auch für Parteien und Parteivertreter, die nicht aus Schleswig-Holstein kommen.
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