II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger war bis zum 14.05.2018 Mitglied des Betriebsrats. Die Beklagte hatte am 30.04.2018 die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung gem. § 103 BetrVG beim Betriebsrat beantragt und diesem "höchstvorsorglich" Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nachdem der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hatte, leitete die Beklagte am 04.05.2018 ein Zustimmungsersetzungsverfahren ein, das von den Parteien später für erledigt erklärt und per Beschluss vom 24.09.2018 eingestellt wurde.

Am 04.05.2018 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos gekündigt. Es steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst wurde.

Die Beklagte hörte den Betriebsrat am 09.05.2018 vorsorglich erneut zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung an und beantragte die Zustimmung. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung und widersprach der Kündigung. Trotzdem kündigte die Beklagte am 15.05.2018 erneut fristlos. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.