II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte - eine Fernsehanstalt des öffentlichen Rechts - der Klägerin, die als Redakteurin in einem Vertragsverhältnis als freie Mitarbeiterin für die Beklagte tätig wird, Auskunft nach § 10 EntgTranspG (Entgelttransparenzgesetz) erteilen muss.

Die Klägerin hatte in 2015 - vor Inkrafttreten des EntgTranspG - zunächst unter Berufung auf das AGG und der Behauptung, dass sie weniger verdiene als ihre männlichen Kollegen, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche bei der Beklagten geltend gemacht. Nachdem diese abschlägig beschieden worden waren, erhob sie Klage und begehrte Auskunft über die Vergütung einzelner von ihr benannter männlicher Beschäftigter und Zahlung eines gleichen Entgelts an sich selbst. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Klägerin stellte sodann in 2017 (während des Berufungsverfahrens) beim Personalrat ein Auskunftsverlangen nach § 10 EntgTranspG. Dieser teilte ihr - nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber - mit, dass sie als freie Mitarbeiterin nicht unter das EntgTranspG falle und keinen Auskunftsanspruch habe. Sie erweiterte ihre Klage daraufhin und verlangte hilfsweise zu den bereits gestellten Auskunftsanträgen Auskunft nach § 10 EntgTranspG über Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung und zum Vergleichsentgelt der festangestellten männlichen Redakteure.