II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der als Fahrradlieferant angestellte Kläger begehrte ein Dienstfahrrad sowie eine internetfähiges Diensthandy von der Beklagten. Er hatte bis dahin ohne Kompensation sein privates Fahrrad sowie Mobiltelefon genutzt und hierzu einen "Pfandvertrag" mit der Beklagten geschlossen.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Verfahren ist derzeit beim BAG anhängig.

Letzte redaktionelle Änderung: 16.07.2021