Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Der als Fahrradlieferant angestellte Kläger begehrte ein Dienstfahrrad sowie eine internetfähiges Diensthandy von der Beklagten. Er hatte bis dahin ohne Kompensation sein privates Fahrrad sowie Mobiltelefon genutzt und hierzu einen "Pfandvertrag" mit der Beklagten geschlossen.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Verfahren ist derzeit beim BAG anhängig.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|