Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Fahrradlieferanten können von ihrem Arbeitgeber die Zurverfügungstellung eines Fahrrads sowie eines internetfähigen Mobiltelefons verlangen. Eine Regelung, nach der für die Erbringung der Arbeitsleistung zwingend erforderliche Arbeitsmittel ohne finanziellen Ausgleich vom Arbeitnehmer gestellt werden müssen, ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
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