II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Beklagte hatte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit des § 1 KSchG gekündigt und dem Betriebsrat zuvor mitgeteilt, die Klägerin genüge nach ihrer allgemeinen, subjektiven Einschätzung leider nicht ihren Anforderungen. Der Betriebsrat hatte der Kündigung zugestimmt. Die Klägerin hatte Kündigungsschutzklage erhoben und gemeint, die Anhörung des Betriebsrats sei fehlerhaft gewesen.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Letzte redaktionelle Änderung: 16.07.2021