I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Auch vor Kündigungen innerhalb der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes muss der Betriebsrat beteiligt und angehört werden. Stützt der Arbeitgeber seine Begründung auf substantiierbare Tatsachen, müssen diese dem Betriebsrat mitgeteilt werden. Beruht die Kündigungsentscheidung indes auf personenbezogenen Werturteilen, so genügt es, wenn der Arbeitgeber dies dem Betriebsrat mitteilt. Er muss sein Werturteil nicht weiter begründen.

Letzte redaktionelle Änderung: 16.07.2021