Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hielt zunächst fest, dass die Substantiierungspflicht bei einer Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses nicht an den objektiven Merkmalen der Kündigungsgründe des nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht anwendbaren KSchG zu messen sei, sondern ausschließlich die Umstände zählten, aus denen der Arbeitgeber seinen subjektiven Kündigungsentschluss herleite.
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