III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hielt zunächst fest, dass die Substantiierungspflicht bei einer Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses nicht an den objektiven Merkmalen der Kündigungsgründe des nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht anwendbaren KSchG zu messen sei, sondern ausschließlich die Umstände zählten, aus denen der Arbeitgeber seinen subjektiven Kündigungsentschluss herleite.