II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten u.a. über den Zugang der Kündigung per Einwurf-Einschreiben und damit verbundene Entgeltansprüche des klagenden Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hatte behauptet, das Kündigungsschreiben nicht erhalten zu haben. Die Beklagte hatte den Auslieferungsbeleg der Post als Beweismittel vorgelegt. Die Mitarbeiterin der Beklagten, die das Kündigungsschreiben in den Umschlag gelegt, mit der Einschreibemarke versehen und in einen Briefkasten eingeworfen haben sollte, wurde als Zeugin vernommen und sagte aus, sie habe den Brief in das Postkörbchen gelegt, könne sich aber nicht daran erinnern, ob sie selbst die Post weggebracht hatte oder eine Kollegin.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das LAG hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufgehoben und die begehrten Entgeltansprüche zugesprochen.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.09.2021