Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Nachdem der klagende Arbeitnehmer Urlaub beantragt und bewilligt bekommen hatte, wurde für ihn noch vor Urlaubsantritt wegen eines Kontakts zu einem Coronaverdachtsfall für die Dauer des Urlaubs eine Quarantäne angeordnet. Der selbst nicht erkrankte Arbeitnehmer durfte seine Wohnung nur im Ausnahmefall verlassen und meinte, dass der Urlaubsanspruch nicht erfüllt worden sei und damit fortbestehe. Hierzu berief er sich auf § 9 BUrlG.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
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