III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Arbeitsgericht stellte zunächst fest, dass das Begehr des Klägers zu Recht mit einer Klage auf Feststellung, dass die beklagte Arbeitgeberin verpflichtet sei, eine bestimmte Anzahl von weiteren Urlaubstagen zu gewähren, geltend gemacht wurde. Es hielt die Klage jedoch in der Sache für unbegründet, da der streitige Urlaubsanspruch durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen sei. § 9 BUrlG sei nicht, auch nicht entsprechend anwendbar, weil die Anordnung einer Quarantäne keine Arbeitsunfähigkeit i.S.d. EFZG darstelle und es für eine analoge Anwendung an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Bei Schaffung des § 9 BUrlG sei das Problem seuchenbezogener Risiken bereits bekannt gewesen. Zudem sei § 9 BUrlG eng auszulegen und könne grundsätzlich nicht auf andere urlaubsstörende Tatbestände ausgedehnt werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.09.2021