II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, einem Antrag der Arbeitnehmerin auf vorübergehende Verringerung ihrer Arbeitszeit (Brückenteilzeit) zuzustimmen.

Nachdem die Parteien auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 BAT/AOK-Neu bereits für die Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2019 und für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2020 eine Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin einvernehmlich vereinbart hatten, bat die Klägerin mit einem nicht unterzeichneten Schreiben vom 07.01.2020 erneut um die Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Die Reduzierung sollte in der Zeit vom 01.04.2020 bis zum 31.03.2021 gelten. Die Beklagte lehnte dies am 15.01.2020 unter Verweis auf die nicht erfüllte Tarifvorschrift ab.

Mit eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom 22.01.2020, zugegangen am 24.01.2020, erneuerte die Klägerin ihren Antrag unter Hinweis auf die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters. Diesen Antrag lehnte die Beklagte am 27.01.2020 mit der Begründung ab, die Angaben der Klägerin reichten nicht aus. Außerdem stünden der Gewährung von Teilzeit dienstliche Belange entgegen. Ab dem 01.04.2020 arbeitete die Klägerin sodann wieder in Vollzeit.