Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Das BAG urteilte, dass die Vorinstanzen der Klage zu Unrecht stattgegeben hatten. Diese sei von Anfang an und nicht erst aufgrund des zur Erledigungserklärung führenden Zeitablaufs unbegründet gewesen. War die Klage bereits vor Eintritt des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet, sei sie abzuweisen.
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