II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über Schmerzensgeldansprüche nach Art. 82 DSGVO und um die Erstattung von erstinstanzlichen Rechtsanwaltskosten. Die beklagte ehemalige Arbeitgeberin hatte das Profil der klagenden ehemaligen Arbeitnehmerin als PDF ins Internet gestellt und mit ihrer Homepage verlinkt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte sie zwar die Daten von der Homepage und aus dem Intranet genommen, das PDF jedoch hatte sie vergessen und dieses war nach wie vor im Internet abrufbar.

Als die Klägerin sie hierzu aufforderte, löschte die Beklagte das Profil unverzüglich. Von dem Datenschutzbeauftragten, den die Klägerin eingeschaltet hatte, wurde die Beklagte gerügt.

Die Klägerin verlangte die Erstattung der Rechtsanwaltskosten sowie Schmerzensgeld i.H.v. 1.000 Euro von der Beklagten.