Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Parteien stritten über Schmerzensgeldansprüche nach Art.
Als die Klägerin sie hierzu aufforderte, löschte die Beklagte das Profil unverzüglich. Von dem Datenschutzbeauftragten, den die Klägerin eingeschaltet hatte, wurde die Beklagte gerügt.
Die Klägerin verlangte die Erstattung der Rechtsanwaltskosten sowie Schmerzensgeld i.H.v. 1.000 Euro von der Beklagten.
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