III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG Köln stellte fest, dass kein höherer Schadensersatzanspruch anzuerkennen sei, da der Verschuldensgrad sehr gering sei und die Beklagte lediglich vergessen hatte, das PDF zu löschen. Zudem sei die Intensität der Rechtsverletzung nur marginal. Die veröffentlichen Tatsachen seien inhaltlich richtig, es werde lediglich der fehlerhafte Rückschluss ermöglicht, die Klägerin sei noch bei der Beklagten beschäftigt. Zudem habe die Klägerin keine Rückmeldung von Dritten zu dem veralteten Profil erhalten, so dass davon ausgegangen werden könne, dass das Suchergebnis für Personen, die die Klägerin gegoogelt hatten, eher uninteressant sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass keine direkte Verlinkung zur Homepage der Beklagten gegeben war. Eine Lizenzanalogie und ein Reputationsschaden der Klägerin seien fernliegend, da kein hypothetischer Verkaufswert feststellbar sei. Ein erzieherischer Effekt sei bereits durch die Rüge des Datenschutzbeauftragten und das Klageverfahren erreicht worden.

Einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nach Art. 17 DSGVO lehnte das LAG Köln ebenfalls ab und meinte, dass Art. 17 DSGVO lediglich den Löschungsanspruch regele. Die Kosten des Beseitigungsanspruchs seien nicht durch die DSGVO geregelt, so dass § 12a ArbGG anwendbar bleibe. In allen Fällen, in denen die DSGVO keine Regelung enthalte, sei nationales Recht anwendbar.