II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über den Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens und über die Rückzahlung bereits geleisteter Darlehensraten.

Die beklagte Fluggesellschaft bildet Piloten aus, die anteilig an den Kosten der Flugausbildung beteiligt werden. Der Kläger schloss mit der Beklagten neben einem Schulungsvertrag auch einen Darlehensvertrag ab, mit dem ihm ein Darlehen in Höhe des Eigenanteils an den Ausbildungskosten gewährt wurde. In dem Darlehensvertrag war u.a. geregelt, dass auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet wird, wenn dem Kläger nicht binnen fünf Jahren nach Beendigung der Schulung ein Arbeitsverhältnis angeboten wurde.

Zwischen den Parteien war streitig, ob dem Kläger rechtzeitig ein Arbeitsvertragsangebot gemacht worden war. Er hatte einen Tag nach Ablauf der Fünfjahresfrist ein Schreiben per Post erhalten. Die Beklagte meinte, bereits einen Tag vorher eine E-Mail mit einem Arbeitsvertragsangebot geschickt zu haben, der Kläger behauptete, er habe eine solche E-Mail erst drei Tage später erhalten. Einen Monat später wurde dann tatsächlich ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien geschlossen und in diesem auf die Regelungen des Darlehensvertrags verwiesen. Die Beklagte zog daraufhin monatlich Darlehensraten vom Gehalt des Klägers ab. Hiergegen wandte sich der Kläger ca. ein Jahr später mit seiner Klage.