II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, sowie über dessen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Die Beklagte hatte das mit dem Kläger seit 2015 bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt, nachdem sie erfahren hatte, dass dieser sich mehrfach nicht an die in Folge der Coronapandemie von ihr aufgesetzten Hygieneregeln gehalten hatte. Unter anderem habe er einen Kollegen vorsätzlich angehustet, geäußert, dass er hoffe, dass dieser nun Corona bekomme, und den betrieblich vorgegebenen Mindestabstand zu Kollegen von 1,50 m unterschritten.

Die Kündigung wurde nach der Zustimmung des Betriebsrats gem. § 103 BetrVG ausgesprochen.