Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassungsbranche, als Leiharbeitnehmer zu einem Stundenlohn von 12,18 Euro beschäftigt. Auf das Beschäftigungsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17.09.2013 (
Der Kläger war der Ansicht, ihm stünde der Mehrarbeitszuschlag zu. Bei der Frage der Überschreitung des Schwellenwerts seien nicht nur die tatsächlich geleisteten Stunden (121,75), sondern ebenfalls die Stunden, die auf seinen Urlaub anfielen (84,7 Stunden), zu berücksichtigen. Es sei daher von insgesamt 206,45 "geleisteten Stunden" im August 2017 auszugehen, wodurch für 22,45 Stunden ein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen sei.
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