II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassungsbranche, als Leiharbeitnehmer zu einem Stundenlohn von 12,18 Euro beschäftigt. Auf das Beschäftigungsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17.09.2013 (MTV) Anwendung. Der MTV regelte, dass ab Überschreitung einer bestimmten Anzahl von "geleisteten Stunden" im Monat ein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen ist. Für den Monat August lag dieser Schwellenwert bei 184 "geleisteten Stunden". Der Mehrarbeitszuschlag betrug 25 % des Stundenlohns. Im August 2017 arbeitete der Kläger 121,75 Stunden. Er nahm zudem zehn Tage Urlaub, für den die Beklagte 84,7 Stunden abrechnete und vergütete. Einen Mehrarbeitszuschlag zahlte die Beklagte in diesem Monat nicht.

Der Kläger war der Ansicht, ihm stünde der Mehrarbeitszuschlag zu. Bei der Frage der Überschreitung des Schwellenwerts seien nicht nur die tatsächlich geleisteten Stunden (121,75), sondern ebenfalls die Stunden, die auf seinen Urlaub anfielen (84,7 Stunden), zu berücksichtigen. Es sei daher von insgesamt 206,45 "geleisteten Stunden" im August 2017 auszugehen, wodurch für 22,45 Stunden ein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen sei.