Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das BAG hat hiermit eine weitere Entscheidung getroffen, die die Rechte der Arbeitnehmer hinsichtlich des Urlaubsrechts stärkt. Trotz der Tatsache, dass im konkreten Fall der Wortlaut der tariflichen Norm eigentlich nicht deutlicher hätte sein können, ist der Entscheidung zuzustimmen. Andernfalls bliebe der Umstand unberücksichtigt, dass der Mitarbeiter in der "aktiven" Beschäftigungsphase bereits Überstunden geleistet hat.
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