III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG knüpfte an die neuere Rechtsprechung zu Urlaubsansprüchen für Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wird, an und stellte zunächst fest, dass es für ein Entstehen des Urlaubsanspruchs nicht darauf ankomme, ob eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Die Höhe des Anspruchs errechne sich dann aber proportional nach der Anzahl der Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr seine Arbeitsleistung zu erbringen hatte. Bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit über das Kalenderjahr hinweg bedeute das, dass jahresbezogen die für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage zu der Anzahl der Werktage ins Verhältnis gesetzt werden. Diese Umrechnung sei auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeitspflichten für eine gewisse Zeit suspendiert waren. Für diese Zeiten sei die Arbeitszeit mit "null" in Ansatz zu bringen.