Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Nach Auffassung des LAG Köln waren die arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen, die der Kläger unstreitig begangen hatte, zwar grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen (erste Stufe). Sie reichten aber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile gegeneinander (noch) nicht aus, um einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zu begründen (zweiten Stufe). Es sei dem Arbeitgeber vielmehr nicht unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis zumindest noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fristgerechten Kündigung fortzusetzen.
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