Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Mitglieder des Betriebsrats dürfen weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden. Die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf daher während der Dauer seiner Amtszeit einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit in Relation zu vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung nicht zurückbleiben (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG).
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