III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Zur Zulässigkeit des Beschäftigungsantrags hielt das BAG fest, dass von einem Arbeitnehmer, der eine leidens- und behinderungsgerechte Beschäftigung begehre, nicht verlangt werden könne, dass der Klageantrag auf eine ganz bestimmte, im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten sei. Darauf habe der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch, denn weder die vertragliche Rücksichtnahmepflicht noch das Schwerbehindertenrecht begründeten einen Anspruch des Arbeitnehmers auf einen selbst bestimmten Arbeitsplatz. Erforderlich und ausreichend sei die Bezeichnung des Berufsbilds, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, wenn sich damit hinreichend bestimmt feststellen lasse, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen müsse der Antrag nicht enthalten. Vor diesem Hintergrund sah das BAG "eine Beschäftigung unter Ausschluss einer Tätigkeit als Lehrerin im Schuldienst" oder "eine Beschäftigung im Bereich der Schulaufsicht oder an einem der staatlichen Schulämter oder als Mitarbeiterin" als nicht hinreichend bestimmt an; auch der Hinweis auf die Wertigkeit einer bestimmten Entgeltgruppe genüge nicht, weil eine Entgeltgruppe zahlreiche Tätigkeiten umfasse.