Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Revision hatte Erfolg.
Das BAG befand, dass eine zutreffende Auslegung von § 8 Abs. 1 TVAöD-BT ergebe, dass die Höhe der Ausbildungsvergütung in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden zu bestimmen ist. Diese Auslegung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Im Gegenteil: Die anteilige Kürzung der Vergütung gebiete schon der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Anderenfalls erhielten Auszubildende in Teilzeit je Zeiteinheit eine höhere Vergütung. Auch die Auslegung der Systematik des Tarifvertrages führe zu diesem Ergebnis: Unmittelbar dem § 8 TVAöD-BT vorangestellt sei die Regelung der wöchentlichen und täglichen Ausbildungszeit in § 7 Abs. 1 TVAöD-BT. Daraus ergebe sich, dass die in § 8 Abs. 1 TVAöD-BT angegebenen Entgeltsätze eine Ausbildung in Vollzeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend der eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzen.
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