II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Klägerin absolviert seit dem 01.09.2017 bei der beklagten Stadt eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten. Die Parteien haben eine (verkürzte) Wochenausbildungszeit von 30 Stunden vereinbart. Auf das Ausbildungsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Anwendung.

Die Beklagte zahlte an die Klägerin sowohl für die Zeit der Praxisausbildung als auch für die Zeiten, in denen blockweise Unterrichtung in der Berufsschule stattfand, eine im Vergleich zu Auszubildenden in Vollzeit gekürzte monatliche Ausbildungsvergütung. Dabei betrug die Unterrichtszeit für alle Auszubildenden einheitlich 28 Stunden pro Woche.