Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Nach Auffassung des BAG ist die Ausschlussfristenregelung nicht wegen eines Verstoßes gegen § 3 Satz 1 MiLoG insgesamt unwirksam. Bei dem Arbeitsvertrag handelte sich um einen sog. Altvertrag, der vor Inkrafttreten des MiLoG abgeschlossen wurde. Für einen solchen nehmen - wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen - sowohl der 9. Senat des BAG als auch die ganz überwiegende Meinung im Schrifttum zu Recht an, dass es bei der von § 3 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Teilunwirksamkeit einer "überschießenden" Verfallklausel bleibt, weil eine bei Vertragsschluss transparente Klausel nicht durch eine spätere Änderung der Rechtslage intransparent wird. Eine solche Ausschlussfristenregelung ist - wie das BAG feststellt - auch nicht intransparent und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil tarifliche Ansprüche und Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen in ihr nicht ausdrücklich ausgenommen werden.
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