Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das
Darüber hinaus benachteilige die Rückzahlungsklausel den Kläger unangemessen. Die Schulungskosten betrafen hier nämlich ein Flugzeug, das in Europa nur vereinzelt eingesetzt wird. Dadurch ergab sich für den Kläger durch die neu erworbene Qualifikation, außer im Rahmen der Beschäftigung bei der Beklagten, kein nennenswerter Vorteil. Aufgrund des beschränkten Einsatzes des Maschinetyps hatte die Ausbildung auch nicht den Effekt, dass er für den Arbeitsmarkt attraktiver wurde.
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