III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG entschied, dass die vereinbarte Rückzahlungsklausel einer AGB-Kontrolle nicht standhält und deshalb unwirksam sei. Zum einen sei sie intransparent, weil sie nur die "voraussichtlichen" Ausbildungskosten von "ca. 30.500,00 Euro" nannte. Dadurch sei die auf den Arbeitnehmer zukommende finanzielle Belastung nicht konkret genug bezeichnet gewesen. Der Verwender der Klausel sei zwar nicht verpflichtet, die Höhe der Kosten in der Klausel exakt zu beziffern. Die Angaben müssten aber so beschaffen sein, dass die Gegenseite das Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Hierzu müssten zumindest die Art und die Berechnungsgrundlagen der Kosten benannt werden. Die vorliegend von der Beklagten gewählte Formulierung erfüllte diese Kriterien nach Auffassung des LAG nicht.

Darüber hinaus benachteilige die Rückzahlungsklausel den Kläger unangemessen. Die Schulungskosten betrafen hier nämlich ein Flugzeug, das in Europa nur vereinzelt eingesetzt wird. Dadurch ergab sich für den Kläger durch die neu erworbene Qualifikation, außer im Rahmen der Beschäftigung bei der Beklagten, kein nennenswerter Vorteil. Aufgrund des beschränkten Einsatzes des Maschinetyps hatte die Ausbildung auch nicht den Effekt, dass er für den Arbeitsmarkt attraktiver wurde.