III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG Düsseldorf hat die erstinstanzliche Entscheidung des ArbG Essen bestätigt und den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zurückgewiesen. Einer solchen Zustimmung des Betriebsrats bedurfte es nach der Auffassung des LAG überhaupt nicht. Das LAG stellt fest, dass bei der Frage der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. Es handele sich insbesondere nicht um eine Umgruppierung i.S.d. § 99 BetrVG, weil zwischen den Parteien kein Streit bezüglich der Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe bestand. Die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds richte sich ausschließlich nach der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung eines vergleichbaren Arbeitnehmers nach § 37 Abs. 4 BetrVG. Hier bestehe gerade kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Letzte redaktionelle Änderung: 08.10.2019