III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat entschieden, dass der Arbeitgeber gegen die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Erstattung der Leasingraten für die beiden Fahrräder hat. Ein Anspruch würde voraussetzen, dass die Zahlungspflicht in dem Leasingvertrag wirksam vereinbart wurde. Die sei nicht der Fall; die Abwälzung von Leasingraten auf die Arbeitnehmerin für Zeiten, in denen der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung aufgrund länger andauernder Erkrankung nicht mehr verpflichtet ist, war in dem Leasingvertrag nicht wirksam vereinbart worden.

Das Arbeitsgericht hielt zunächst fest, dass es sich bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Überlassungsvertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, da die Bedingungen des Überlassungsvertrages erkennbar und offensichtlich für eine Vielzahl von diversen entsprechenden Verträgen des Arbeitgebers verwendet werden sollten. Schon die Bezeichnung des anderen Vertragsteils als "Arbeitnehmer" weise auf eine beabsichtigte Vielzahl von Verwendungen hin. Außerdem weise der Vertrag typische allgemeine Regeln auf, die für eine Vielzahl von gleichartigen Verträgen geregelt werden sollen.