III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG sah das Tätigkeitsmerkmal für eine Eingruppierung des Klägers in die EG 13 TVöD nicht als erfüllt an. Der Kläger übersetze nicht qualifiziert i.S.d. Protokollerklärung Nr. 4. Dies ergebe sich aus der Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen. Das BAG stellte insbesondere darauf ab, dass die Tarifvertragsparteien den Begriffen "Kontrolle" und "Überprüfung" eine unterschiedliche Bedeutung beigemessen hätten, auch wenn diese im allgemeinen Sprachgebrauch grundsätzlich synonym verwendet werden könnten. Anders als es der Kläger vertrat, erfordere die Erfüllung des Merkmals "keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt" keine inhaltliche Überprüfung der angefertigten Übersetzungen. Die Tarifvertragsparteien hätten sprachlich zwischen der "Überprüfung" i.S.d. Protokollerklärung Nr. 1 und dem Begriff der "Kontrolle" in Protokollerklärung Nr. 4 differenziert und die Begriffe damit gerade nicht synonym verwandt. Andererseits sei entgegen der Auffassung der Beklagten eine Kontrolle aber auch nicht schon dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer in eine Behördenhierarchie eingegliedert sei. Eine "Kontrolle" erfordere die nach der Organisation des Arbeitgebers vorgesehene regelmäßige Möglichkeit einer - nicht zwingend inhaltlichen - Prüfung, die über die Ausübung des allgemeinen arbeitgeberseitigen Weisungsrechts bei der Erbringung der Arbeitsleistung hinausgeht.