II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung mit Diplom für die Sprachen Englisch und Russisch verfügt und bei der Beklagten seit dem 01.07.1986 als Übersetzer für die russische und englische Sprache tätig ist. Auf das Arbeitsverhältnis finden der TVöD und der TV EntgO Bund Anwendung. Der Kläger war zuletzt nach der EG 11 vergütet worden und beantragte gem. § 26 TVÜ-Bund mit Schreiben vom 23.02.2015 die Höhergruppierung in die EG 13. Er vertrat die Auffassung, dass er "qualifiziert" im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der EG 13, Fallgruppe 3, Teil III Abschnitt 16 Unterabschnitt 4 TV EntgO Bund übersetze, da seine Übersetzungen "keiner weiteren Kontrolle" i.S.d. Protokollerklärung Nr. 4 unterlägen. Sämtliche Übersetzungen aus dem Russischen seien in der Vergangenheit von der Beklagten ungeprüft übernommen worden. Die Referatsleiterin habe keine Sprachkenntnisse im Russischen und könne die Texte deshalb nicht einmal einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Eine "Kontrolle" erfordere eine inhaltliche Überprüfung, die bei seinen Übersetzungen nicht erfolgt sei. Allein die theoretische Kontrollmöglichkeit sei keine "Kontrolle" im tariflichen Sinne. Auch die Übersetzungen aus dem Englischen seien allenfalls stichprobenartig inhaltlich überprüft worden.