III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Berufung der Klägerin wurde vom LAG als unzulässig verworfen.

Die Frist zur Einlegung der Berufung sei mit der Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts am 07.02.2020 in Gang gesetzt worden. Die Klägerin sei zutreffend über das Rechtsmittel, das zuständige Gericht und die Frist (ein Monat ab Zustellung) belehrt worden. Auch auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung, also auf die erforderliche Form, sei sie hingewiesen worden. Die Tatsache, dass in der Belehrung von "schriftlicher Einlegung der Berufung" die Rede war, stehe der Pflicht zur elektronischen Einlegung nicht entgegen.

Innerhalb der Berufungsfrist habe die Klägerin nur per Telefax Berufung eingelegt. Damit habe sie die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts ignoriert und die Berufung nicht formgemäß eingelegt.

Seit dem 01.01.2020 gelte vor schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichten § 46g ArbGG. Das ergäbe sich aus der Landesverordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 13.12.2019. Mit dieser Verordnung habe das Land Schleswig-Holstein von der Ermächtigung der Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 7 ERVGerFöG v. 10.10.2013 Gebrauch gemacht, den § 46g ArbGG bereits ab 01.01.2020 in Kraft treten zu lassen.