III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG wies auch die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurück.

Es hielt zunächst fest, dass der gestellte Hauptantrag hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig sei. Er bedürfe jedoch der Auslegung. Der Betriebsrat begehre die Aushändigung der bei der Arbeitgeberin schon vorgehaltenen und ihm bislang im PDF-Format zur Einsichtnahme vorgelegten Entgeltlisten in einem anderen Format, nämlich elektronisch als Excel- oder Textdatei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Anfertigung neuer Listen begehrte. In dieser Auslegung sei der Antrag zulässig.